Warning: Attempt to read property "term_id" on string in /home/websitep/www/insurance360.ch/wp-content/themes/insurance360/single.php on line 30

Neu in der Schweiz? Alle Infos zur Krankenversicherung

Muss ich mich versichern?

Grundsätzlich ja, in der Schweiz ist die Kranken- versicherung obligatorisch.

Sie müssen sich versichern,

  • wenn Sie in der Schweiz wohnhaft sind, unabhängig von Ihrer
    Staatsangehörigkeit. Jedes Familienmitglied muss einzeln versichert
    sein, Erwachsene ebenso wie Kinder (keine Familienversicherung).
  • als ausländische/-r Staatsangehörige/-r mit einer Aufenthaltsbewilli-
    gung von drei Monaten und länger;
  • als ausländische/-r Staatsangehörige/-r, wenn Sie in der Schweiz
    für weniger als drei Monate arbeiten und nicht über einen gleich-
    wertigen ausländischen Versicherungsschutz verfügen;
  • wenn Sie sich neu in der Schweiz niederlassen;
  • wenn Sie als Schweizer/Schweizerin oder EU/EFTA-Staatsangehörige /-r in der Schweiz erwerbstätig sind und in einem EU-Mitgliedstaat, in Island oder Norwegen wohnen. Dies gilt auch für Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen.
  • wenn Sie als Schweizer/Schweizerin oder EU/EFTA-Staatsangehörige/-r ausschliesslich eine Rente oder eine Arbeitslosenentschädigung aus der Schweiz beziehen und in einem EU-Mitgliedstaat, in Island oder Norwegen wohnen. Dies gilt auch für Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen.
  • als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, wenn Sie von Ihrem schweizerischen Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandt werden. Dies gilt auch für Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen.

Nein, in bestimmten Ausnahmefällen besteht keine Versicherungspflicht oder Sie können sich befreien lassen.

In bestimmten Fällen besteht keine Versicherungspflicht, obwohl Sie in der Schweiz wohnen, z.B.

  • wenn Sie in einem EU-/EFTA-Staat erwerbstätig sind;
  • wenn Sie ausschliesslich eine Rente aus einem EU-/EFTA-Staat
    erhalten;
  • als Mitglied diplomatischer oder konsularischer Missionen sowie
    als Angestellte/-r von internationalen Organisationen, die Vorrechte nach internationalem Recht geniessen.
    Zudem können sich einige Personen von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie über einen gleichwertigen Versicherungs- schutz verfügen, z.B.
  • wenn Sie vorübergehend in die Schweiz kommen um zu studieren;
  • wenn Sie z.B. als Grenzgängerin, als Grenzgänger, als Rentnerin oder
    als Rentner mit Wohnort in einem EU-/EFTA-Staat über ein Optionsrecht in der Krankenversicherung verfügen. Das steht Ihnen z.B. bei Wohnort in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich zu.

Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht sind innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der Schweiz an die zuständige kantonale Stelle zu richten. Rentnerinnen und Rentner, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, müssen sich an die Gemeinsame Einrichtung KVG wenden (www.kvg.org).

Wo kann ich mich versichern?

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung kann bei jeder Niederlassung einer der rund 50 Krankenkassen abgeschlossen werden. Bei Wohnsitz in einem EU-Staat, in Island oder Norwegen ist der Abschluss einer Krankenversicherung nur bei bestimmten Krankenkassen möglich.

Insurance 360 ist eine kostenlose Vergleichsplattform für Schweizer Krankenversicherungen. Sie können Ihre Grundversicherung samt Zusatzversicherung ganz einfach selbst auswählen und berechnen lassen. Unsere Prämienrechner berücksichtigen Ihren Franchise, ob mit oder ohne Unfalldeckung, sollen Sie nicht durch Ihren Arbeitgeber versichert sind. Sie können ganz einfach Ihr neues Versicherungsmodell wählen, ob Hausarzt, Telmed, HMO, Standard, sowie weitere Modelle der besten Schweizer Krankenkassen.

Wann muss ich mich versichern?

Die Krankenpflegeversicherung vergütet Ihnen rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn allfällige Auslagen, sofern Sie sich oder Ihr Neugeborenes rechtzeitig, das heisst innert drei Monaten seit Wohnsitznahme oder Geburt in der Schweiz bei einem Krankenversicherer anmelden.

Da allfällige Auslagen zeitlich rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn vergütet werden, sind zwingend auch die Prämien rückwirkend bis zum Versicherungsbeginn zu entrichten.
Falls Sie die Frist von drei Monaten seit Ihrer Wohnsitznahme oder der Geburt Ihres Kindes in der Schweiz nicht einhalten, bezahlen Sie einen Zuschlag, und bereits entstandene Auslagen werden von der Versicherung nicht vergütet.

No More Posts