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Was bezahlt mir die Krankenversicherung?

beim Arzt oder bei der Ärztin

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet grundsätzlich alle Behandlungen, die von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen werden. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss jedoch die Patientin / den Patienten darüber orientieren, ob die erbrachte Leistung übernommen wird.

Daneben können Personen im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin
bestimmte Leistungen erbringen (Physiotherapie, Krankenpflege ambulant (SPITEX) oder im Pflegeheim, Ernährungsberatung, Diabe- tesberatung, Logopädie, Ergotherapie, Neuropsychologie). Vergütet werden ebenfalls Untersuchungen (z.B. Analysen, Röntgen), die vom Arzt / von der Ärztin angeordnet worden sind. Psychotherapien werden unter Einhaltung bestimmter Bedingungen übernommen. Wenn Sie Zweifel hegen, ob die Krankenkasse eine medizinische Behandlung übernimmt, erkundigen Sie sich bei Ihrem Arzt / bei Ihrer Ärztin oder bei Ihrer Krankenkasse.

in der Komplementärmedizin

  • Akupunktur
  • AnthroposophischeMedizin
  • Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)
  • Ärztliche Klassische Homöopathie
  • Phytotherapie

Die oben erwähnten Behandlungen werden übernommen, wenn sie von einem Arzt oder einer Ärztin mit einem Facharzttitel und einer an- erkannten Weiterbildung in der entsprechenden komplementärmedi- zinischen Disziplin erbracht werden.

im Spital

Sie können unter den Spitälern wählen, die auf der Spitalliste Ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind. Die Spitallisten erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder beim kantonalen Gesundheitsdepartement. Wenn Sie sich aus freien Stücken in einem Listenspital behandeln lassen wollen, das nicht auf der Spitalliste Ihres Wohnkantons ist, werden die Kosten für die Behandlung und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung höchstens in der Höhe übernommen, wie sie für die betreffende Behandlung
in einem Listenspital des Wohnkantons gelten. Muss die Behandlung aus medizinischen Gründen (Notfall, Spezialbehandlung) in einem Spital durchgeführt werden, das nicht auf der Spitalliste Ihres Wohnkantons aufgeführt ist, werden die Kosten für die Behandlung und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung dieses Spitals vollumfänglich übernommen.

Die Zusatzkosten für die Behandlung und den Aufenthalt in der Privat- oder Halbprivat-Abteilung gehen zu Ihren Lasten oder werden von einer allfälligen Zusatzversicherung gedeckt.

bei Medikamenten

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für sämtliche Medikamente, die von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben werden und die in der sogenannten «Spezialitätenliste» aufgeführt sind. Kassenpflichtig sind zurzeit rund 2500 Medikamente, wobei die Liste ständig angepasst wird. Vergütet werden auch die Medikamente, die als Magistralrezeptur (in der Regel in der Apotheke) hergestellt werden, wenn die Inhaltsstoffe in der Arzneimittelliste mit Tarif enthalten sind. Apothekerinnen und Apotheker können an Stelle der Originalpräparate Generika abgeben, sofern die Ärztinnen und Ärzte nicht aus- drücklich Originalmedikamente verschreiben. Generika sind qualitativ gleichwertige «Kopien», der Originalpräparate. Sie enthalten diesel- ben Wirkstoffe und sind in der Regel billiger.

bei Massnahmen zur Prävention:

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten verschiedener Massnahmen, die der Gesundheitsvorsorge (Prävention) dienen, wie insbesondere

  • verschiedene Impfungen gemäss den Richtlinien und Empfeh-
    lungen des Schweizerischen Impfplans, so beispielsweise:

    • Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten, Kinder- lähmung, Haemophilus-Influenzae Typ B, Windpocken sowie Masern, Mumps und Röteln (MMR).
    • Impfung gegen Hepatitis-B und für spezielle Risikogruppen gegen Hepatitis-A.
    • Impfung gegen Grippe bei Personen ab 65 Jahren und bei Perso- nen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko bei einer Grippeerkrankung.
    • Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (Zeckenenze- phalitis).
    • Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs für Mädchen und junge Frauen zwischen dem vollendeten 11. und dem vollendeten 27. Altersjahr sowie gegen andere durch humane Papillomaviren verursachte Krebserkrankungen für Knaben und Männer zwi- schen dem vollendeten 11. und dem vollendeten 27. Altersjahr, wenn die Impfung im Rahmen eines kantonalen Impfprogramms erfolgt. Auf dieser Impfung wird keine Franchise erhoben.
    • Nicht bezahlt werden spezielle Reiseimpfungen und prophylaktische reisemedizinische Leistungen, zum Beispiel die Gelbfieberimpfung oder die Malariaprophylaxe.
  • Acht Untersuchungen zur Kontrolle des Gesundheitszustandes und der normalen Entwicklung von Kindern im Vorschulalter.
  • Gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen (inklusive Krebsabstrich): werden alle drei Jahre bezahlt, wenn zuvor zwei jährliche Kontrollen ohne Befund gewesen sind; sonst nach Notwendigkeit.
  • Mammografie zur Erkennung von Brustkrebs:
    • Digitale Mammografie, Mamma-MRI bei Frauen mit mässig oder
      stark erhöhtem familiärem Brustkrebsrisiko oder mit vergleichba-
      rem individuellem Risiko.
    • Screening-Mammografie alle zwei Jahre für Frauen ab dem voll-
      endeten 50. Altersjahr, wenn die Untersuchung im Rahmen ei- nes kantonalen oder regionalen Programms vorgenommen wird, das bestimmte Auflagen der Qualitätssicherung erfüllt. Solche Programme gibt es in den Kantonen Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Waadt und Wallis, (nähere Auskünfte erteilen der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin oder sind abrufbar im Internet unter www.swisscancerscreening.ch). Auf der Screening-Mam- mografie wird keine Franchise erhoben.
  • Vorsorgeuntersuchungen zu Dickdarmkrebs bei Frauen und Män- nern zwischen 50 und 69 Jahren. Untersuchungen auf Blutspuren im Stuhl alle 2 Jahre inkl. der notwendigen Laboranalysen oder Dickdarmspiegelungen alle 10 Jahre. Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen Basel- Stadt, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, St. Gallen, Uri, Waadt, Wallis oder im Verwaltungskreis Berner Jura statt, wird auf der Leistung keine Franchise erhoben.

 

 

 

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